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Ratgeber · Steuer

ImmoESt: Steuer beim Immobilienverkauf

Beim Verkauf einer Immobilie in Österreich fällt in der Regel Immobilienertragsteuer an. Ein Überblick für Verkäufer am Wörthersee — ohne Fachchinesisch.

Wer in Österreich eine Immobilie mit Gewinn verkauft, zahlt grundsätzlich Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Sie wurde 2012 eingeführt und beträgt seit 2016 als besonderer Steuersatz 30 % des Veräußerungsgewinns. Die wichtigsten Punkte im Überblick.

Worauf die Steuer anfällt

Besteuert wird der Gewinn — vereinfacht: Verkaufserlös minus seinerzeitige Anschaffungskosten (samt bestimmter Nebenkosten). Erhoben wird die ImmoESt in der Regel durch den Notar oder Rechtsanwalt im Zuge der Vertragsabwicklung (Selbstberechnung).

Altvermögen vs. Neuvermögen

Neuvermögen (Anschaffung ab dem 31. März 2002): 30 % auf den tatsächlichen Gewinn. Altvermögen (davor angeschafft und damals nicht steuerverfangen): pauschale Ermittlung — effektiv rund 4,2 % des Verkaufserlöses, bei Umwidmung in Bauland nach 1987 rund 18 %. Das ist für lange gehaltene Seeliegenschaften oft günstig.

Wichtige Befreiungen

Was das für Seeliegenschaften bedeutet

Da Seeliegenschaften häufig Zweitwohnsitze sind, scheidet die Hauptwohnsitzbefreiung oft aus — die ImmoESt ist dann ein realer Posten in der Kalkulation. Umgekehrt kann Altvermögen die Last spürbar senken. Rechnen Sie die Steuer von Anfang an in Ihre Verkaufsentscheidung ein.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine, unverbindliche Information und ersetzt keine Steuerberatung. Maßgeblich ist Ihr Einzelfall — bitte klären Sie ihn mit Ihrem Steuerberater bzw. dem abwickelnden Notar.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die ImmoESt?

Der besondere Steuersatz beträgt 30 % des Veräußerungsgewinns (Neuvermögen). Bei Altvermögen wird pauschal gerechnet — effektiv rund 4,2 % des Erlöses.

Wer führt die ImmoESt ab?

In der Regel der Notar oder Rechtsanwalt im Rahmen der Vertragsabwicklung (Selbstberechnung).

Gilt die Hauptwohnsitzbefreiung für meine Seevilla?

Nur, wenn das Objekt tatsächlich Ihr Hauptwohnsitz war und Sie ihn aufgeben. Für reine Zweit-/Freizeitwohnsitze am See greift sie üblicherweise nicht.

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